Rücktrittsrecht
Artikel 56.
Pflichten des Berufsträgers im Falle eines Rücktritts (1)
1. Der Gewerbetreibende erstattet alle vom Verbraucher erhaltenen Zahlungen, möglicherweise einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er über die Entscheidung des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, gemäß Artikel 54 informiert wird Der Gewerbetreibende führt die im ersten Zeitraum genannte Rückerstattung mit derselben Zahlungsmethode durch, die der Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion verwendet hat, es sei denn, der Verbraucher hat ausdrücklich etwas anderes vereinbart und sofern ihm durch die Rückerstattung keine Kosten entstehen. Im Falle der Zahlung mittels Wechsel sind diese, soweit sie noch nicht zur Einziehung vorgelegt wurden, zurückzugeben. Jede Klausel, die Beschränkungen der Rückerstattung der infolge der Ausübung des Widerrufsrechts an den Verbraucher gezahlten Beträge vorsieht, ist ungültig.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 ist der Unternehmer nicht zur Erstattung zusätzlicher Kosten verpflichtet, wenn der Verbraucher ausdrücklich eine andere als die vom Unternehmer angebotene günstigste Lieferart gewählt hat.
3. Sofern der Gewerbetreibende nicht angeboten hat, die Waren selbst abzuholen, kann der Gewerbetreibende bei Kaufverträgen die Rückerstattung verweigern, bis er die Waren erhalten hat oder bis der Verbraucher nachweist, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welcher Fall eintritt Erste.
3-bis. Im Hinblick auf die personenbezogenen Daten des Verbrauchers muss der Unternehmer die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 geltenden Verpflichtungen einhalten. (2)
3-ter. Der Gewerbetreibende darf keine Inhalte außer personenbezogenen Daten verwenden, die vom Verbraucher während der Nutzung der vom Gewerbetreibenden bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienste bereitgestellt oder erstellt wurden, es sei denn, diese Inhalte:
a) außerhalb des Kontexts der vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen keinen Nutzen haben;
b) betrifft nur die Tätigkeit des Verbrauchers bei der Nutzung der vom Gewerbetreibenden bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen;
c) vom Fachmann mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können;
d) vom Verbraucher und anderen Personen gemeinsam erstellt wurde und ob andere Verbraucher es weiterhin nutzen können. (2)
3-Quartier. Mit Ausnahme der in Absatz 3-ter, Buchstabe a), b) oder c) genannten Situationen stellt der Gewerbetreibende dem Verbraucher auf Anfrage des Verbrauchers alle vom Verbraucher bereitgestellten oder erstellten Inhalte mit Ausnahme personenbezogener Daten zur Verfügung während der Nutzung der vom Fachmann bereitgestellten digitalen Inhalte oder digitalen Dienste. (2)
3-quinquies. Der Verbraucher hat das Recht, diese digitalen Inhalte innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format kostenlos und ungehindert vom Anbieter zurückzufordern. (2)
3-Sexies. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag kann der Unternehmer unbeschadet der Bestimmungen jede weitere Nutzung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung durch den Verbraucher verhindern, insbesondere indem er diesen Inhalt oder diese digitale Dienstleistung für ihn unzugänglich macht oder sein Benutzerkonto deaktiviert von Absatz 3-Quater. (2)
(1) Der Artikel wird somit durch Art. ersetzt. 1, Absatz 1, Gesetzesdekret vom 21. Februar 2014, Nr. 21.
(2) Absatz hinzugefügt durch Art. 1, Absatz 19, Gesetzesdekret vom 7. März 2023, Nr. 26.
Artikel 57.
Pflichten des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs (1)
1. Sofern der Gewerbetreibende nicht angeboten hat, die Waren selbst abzuholen, sendet der Verbraucher die Waren unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Kauf zurück oder liefert sie an den Gewerbetreibenden oder an einen vom Gewerbetreibenden mit der Entgegennahme der Waren beauftragten Dritten Datum, an dem er dem Gewerbetreibenden seine Entscheidung mitgeteilt hat, vom Vertrag gemäß Artikel 54 zurückzutreten. Die Frist ist eingehalten, wenn der Verbraucher die Ware vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen zurücksendet. Der Verbraucher trägt nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, sofern der Unternehmer sich nicht zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt oder den Verbraucher nicht darüber informiert hat, dass diese Kosten vom Verbraucher zu tragen sind. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an den Wohnsitz des Verbrauchers geliefert wurde, holt der Unternehmer die Ware auf seine Kosten ab, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit normalerweise nicht zurückgegeben werden kann per Post.
2. Für einen Wertverlust der Waren, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist, trägt allein der Verbraucher die Verantwortung Geburt des Vermögens. Der Verbraucher ist in keinem Fall für die Wertminderung der Ware verantwortlich, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe h) informiert hat.
2-bis. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag verzichtet der Verbraucher darauf, den digitalen Inhalt oder die digitale Dienstleistung zu nutzen und Dritten zugänglich zu machen. (2)
3. Wenn ein Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er einen Antrag gemäß Artikel 50 Absatz 3 oder Artikel 51 Absatz 8 gestellt hat, zahlt der Verbraucher dem Gewerbetreibenden einen Betrag, der im Verhältnis zu dem steht, was bis zu dem Zeitpunkt bereitgestellt wurde, an dem der Verbraucher dies getan hat Der Verbraucher hat den Gewerbetreibenden über die Ausübung des Widerrufsrechts in Bezug auf alle im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen informiert. Der anteilige Betrag, den der Verbraucher dem Gewerbetreibenden zahlen muss, wird auf der Grundlage des im Vertrag vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der genannte Gesamtpreis zu hoch, wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der gelieferten Ware berechnet.
4. Der Verbraucher trägt keine Kosten für:
a) die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn diese nicht in begrenzter Menge oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme ganz oder teilweise während der Widerrufsfrist, wenn:
1) der Berufsangehörige es versäumt hat, Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben h) und l) bereitzustellen; oder
2) der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 50 Absatz 3 und Artikel 51 Absatz 8 beginnt; oder
b) die vollständige oder teilweise Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt werden, wenn:
1) Der Verbraucher hat seine vorherige ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Dienstleistung nicht vor Ablauf der in Artikel 52 genannten Frist von vierzehn oder dreißig Tagen erteilt. (3)
2) Der Verbraucher hat nicht erkannt, dass er das Widerrufsrecht verlieren würde, als er seine Einwilligung gab; oder
3) Der Berufsangehörige hat es versäumt, eine Bestätigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 oder Artikel 51 Absatz 7 vorzulegen.
5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 56 Absatz 2 und in diesem Artikel führt die Ausübung des Widerrufsrechts zu keinerlei Haftung für den Verbraucher.
(1) Schließlich wurde dieser Artikel durch Art. ersetzt. 1, Absatz 1, Gesetzesdekret vom 21. Februar 2014, Nr. 21.
(2) Durch Art. eingefügter Absatz. 1, Absatz 20, Buchstabe. a), Gesetzesdekret vom 7. März 2023, Nr. 26.
(3) Die Nummer wird durch Art. ersetzt. 1, Absatz 20, Buchstabe. b), Gesetzesdekret vom 7. März 2023, Nr. 26.
Artikel 59.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht (1)
1. Das in den Artikeln 52 bis 58 genannte Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge und Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ist ausgeschlossen in Bezug auf:
a) Dienstleistungsverträge nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung, jedoch, wenn der Vertrag dem Verbraucher eine Zahlungspflicht auferlegt, nur dann, wenn die Ausführung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und der Akzeptanz der Tatsache begonnen hat, dass er seine verliert Rücktrittsrecht nach vollständiger Vertragserfüllung durch den Gewerbetreibenden; (2)
b) die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, deren Preis an Schwankungen auf dem Finanzmarkt gebunden ist, die der Gewerbetreibende nicht kontrollieren kann und die während der Widerrufsfrist auftreten können;
c) die Lieferung von Waren, die nach Maß angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
d) die Lieferung von Waren, bei denen die Gefahr besteht, dass sie schnell verderben oder verfallen;
e) die Lieferung versiegelter Waren, die aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und nach der Lieferung geöffnet wurden;
f) die Lieferung von Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Waren vermischt sind;
g) die Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde, deren Lieferung erst nach dreißig Tagen erfolgen kann und deren tatsächlicher Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt die vom Fachmann nicht kontrolliert werden können;
h) Verträge, bei denen der Verbraucher ausdrücklich einen Besuch des Fachmanns zur Durchführung dringender Reparatur- oder Wartungsarbeiten angefordert hat. Erbringt der Gewerbetreibende anlässlich eines solchen Besuchs zusätzlich zu den vom Verbraucher ausdrücklich gewünschten Dienstleistungen oder Waren, bei denen es sich nicht um Ersatzteile handelt, die für die Durchführung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten erforderlich sind, so gilt für diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren das Widerrufsrecht;
(i) die Lieferung versiegelter Audio- oder Videoaufzeichnungen oder versiegelter Computersoftware, die nach der Lieferung geöffnet wurde;
l) die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Zeitschriften mit Ausnahme von Abonnementverträgen über die Lieferung dieser Veröffentlichungen;
m) Verträge, die im Rahmen einer öffentlichen Auktion abgeschlossen werden;
n) das Angebot Bereitstellung von Unterkünften zu Nichtwohnzwecken, Transport von Gütern, Autovermietung, Catering oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten, wenn im Vertrag ein bestimmter Leistungstermin oder -zeitraum vorgesehen ist;
o) Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte unter Verwendung eines immateriellen Datenträgers, wenn mit der Ausführung begonnen wurde und wenn der Vertrag dem Verbraucher eine Zahlungspflicht auferlegt, wenn:
1) Der Verbraucher hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung gegeben, mit der Dienstleistung während der Widerrufsfrist zu beginnen;
2) der Verbraucher hat zur Kenntnis genommen, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert;
3) der Berufsangehörige hat eine Bestätigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 oder Artikel 51 Absatz 7 Nummer 3 vorgelegt.
1-bis. Die in Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und e) genannten Ausnahmen vom Widerrufsrecht gelten nicht für Verträge, die im Rahmen unaufgeforderter Besuche eines Unternehmers in der Wohnung eines Verbrauchers oder organisierter Ausflüge geschlossen werden durch einen Fachmann mit dem Ziel oder der Wirkung, Produkte an Verbraucher zu bewerben oder zu verkaufen. (4)
1-ter. Bei Dienstleistungsverträgen, die dem Verbraucher eine Zahlungspflicht auferlegen, wenn der Verbraucher ausdrücklich einen Besuch des Fachmanns zum Zweck der Durchführung von Reparaturarbeiten verlangt hat, verliert der Verbraucher das Widerrufsrecht nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung, sofern der Die Ausführung begann mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers selbst. (4).
(1) Der Artikel wird somit durch Art. ersetzt. 1, Absatz 1, Gesetzesdekret vom 21. Februar 2014, Nr. 21.
(2) Der Buchstabe wird somit durch Art. ersetzt. 1, Absatz 21, Buchstabe. ein. 1), Gesetzesdekret vom 7. März 2023, Nr. 26.
(3) Der Buchstabe wird somit durch Art. ersetzt. 1, Absatz 21, Buchstabe. ein. 2), Gesetzesdekret vom 7. März 2023, Nr. 26.
(4) Absatz hinzugefügt durch Art. 1, Absatz 21, Buchstabe. b), Gesetzesdekret vom 7. März 2023, Nr. 26.
Artikel 67.
Schutz nach anderen Bestimmungen (2)
1. Die Bestimmungen der Abschnitte I bis IV dieses Kapitels schließen die Rechte, die dem Verbraucher durch andere Bestimmungen des Rechtssystems gemeinschaftlicher Herkunft oder in Übereinstimmung mit Gemeinschaftsstandards angenommen werden, nicht aus oder beschränken sie nicht.
2. Für alles, was in den Abschnitten I bis IV dieses Kapitels nicht vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gültigkeit, das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Verträgen.
3. Die Bestimmungen der Artikel 18, 19 und 20 des Gesetzesdekrets Nr. 31. März 1998 gelten auch für die in Abschnitt III dieses Kapitels genannten Verträge. 114 und nachfolgende Änderungen zur Reform der Vorschriften für den Handelssektor gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 15. März 1997. 59.
(1) Artikel geändert durch Art. 22, Absatz 1, Buchstabe. a), L. 7. Juli 2009, n. 88 und Kunst. 2, Absatz 1, Gesetzesdekret vom 13. August 2010, Nr. 141. Anschließend wurde dieser Artikel durch Art. ersetzt. 1, Absatz 1, Gesetzesdekret vom 21. Februar 2014, Nr. 21, der Kapitel I ersetzte, beschränkt auf die Artikel. von 45 auf 67, beginnend mit dem 13. Juni 2014, gemäß den Bestimmungen der Kunst. 2, Absatz 1 des gleichen Gesetzesdekrets Nr. 21/2014.